Trinkwasser – Installation, aktuelle Verordnungen, Tipps


Neue Trinkwasserverordnung tritt am 9.1.2018 in Kraft

Seit dem 9.1.2018 ist die neue Fassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft. Hauptthema stellt die Sicherheit dar –

  1. die Sicherstellung der Trinkwasserqualität und des Gesundheitsschutzes, sowie
  2. Rechtssicherheit und erweiterte Informationsrechte für gewerbliche Betreiber und Verbraucher


weniger ist mehr – Installationen auf das wesentliche reduzieren

Zu Sicherstellung der Trinkwasserqualität zählen die neuen Verordnungen in Punkt 7 im § 17:
„Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.“
Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Novellierung sind damit alle Stoffe, Verfahren und Gegenstände aus den Installationen zu entfernen, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Bei einer akuten Gefährdungslage kann das dazu führen, dass das Gesundheitsamt ein sofortiges Entfernen verfügen kann. Betroffen von dieser Regelung sind beispielsweise Komponenten zur Wasserbelebung bzw. Wasservitalisierung, Magnetspulen und die der Wasserentkalkung dienen sollen.


Rechtssicherheit

Zum Thema Rechtssicherheit muss vor allem auf § 14a, Abs. 2 der TrinkwV eingegangen werden zum Thema Probenahme. Hier heisst es, dass nur der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) einer Wasserversorgungsanlage damit nur eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen darf. Der § 15 TrinkwV stellt klar, dass der Auftrag zur Untersuchung und Probenahme einer Trinkwasseranlage nur vom UsI ausgehen darf.
Damit dürfen Wohnungsunternehmen nicht mehr einen zertifizierten Handwerker oder eigene Mitarbeiter mit der Probenahmen beauftragen! Die rechts sichere Praxis ist die Beauftragung eines akkreditierten Labors, welches die Probenahme und die Untersuchung durchführt.


Informationsrechte

§ 15a (1) der TrinkwV fügt eine Neuordnung der Anzeigepflicht hinzu, welche an die Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes angelehnt ist. Danach sind Labore verpflichtet, Befunde von Legionelleninfektionen direkt dem Gesundheitsamt zu melden. Damit zeigen die Labore die bedenklichen Legionellenkonzentrationen im Trinkwasser direkt dem zuständigen Gesundheitsamt an, um sofortige Gegenmaßnahmen ergreifen zu können, auch wenn der Betreiber der Trinkwasseranlage seiner Anzeigepflicht nicht nachkommen sollte.
Darüber hinaus haben Nutzer der Anlage auf Nachfrage das Recht auf Einsichtnahme in die detaillierten Ergebnisse der Trinkwasseranalyse.

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